Frage:
Hallo ich habe da mal einige Fragen?
LMEF
2008-07-10 07:11:44 UTC
Ich habe einige Fragen zum Thema
Pflegekind&Adoption da ich die nicht alle
reinschreiben mag *faules Persönchen*
könnt ihr mir alles darüber sagen was ihr wisst

bedanke mich schon mal im voraus
bin 20 Jahre alt wenn das noch wichtig sein sollte :-)
Vier antworten:
2008-07-13 07:26:44 UTC
Adoption

Adoption (von lat. adoptio) oder Annahme an Kindes statt (nunmehr "Annahme als Kind" genannt) ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Mit adoptierten Kindern dürfen Pflegekinder nicht verwechselt werden.



Rechtsentwicklung in Deutschland

Die ursprüngliche Regelung der Annahme an Kindes statt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bezweckte nicht die Vermittlung minderjähriger, heutzutage zumeist neugeborener Kinder in eine Familie unter Kindeswohlgesichtspunkten. Die Annahme bereits Volljähriger war die Regel. Ziel war die Beschaffung eines Erben zur Dasseinssicherung im Alter. Im ursprünglichen BGB (§ 1744 BGB a.F.) war das Mindestalter des Annehmenden deshalb 50 Jahre. Erst 1961 wurde es mit dem FamÄndG auf 35 gesenkt. Weitere Grundzüge waren: die Adoptionseltern mussten kinderlos sein, die Adoption kam durch Vertrag zustande, das Vormundschaftsgericht hatte nur bei Minderjährigkeit des zu Adoptierenden eine Zustimmungspflicht; die Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen Familie blieben bestehen, zur Verwandtschaft der Adoptiveltern entstanden keine rechtlichen Beziehungen; ein Erbrecht der Adoptierenden gegenüber dem Adoptivkind gab es nicht und das Erbrecht des Kindes gegenüber den Adoptiveltern konnte vertraglich ausgeschlossen werden. Es handelte sich daher um eine unvollständige, „schwache“ Adoption.



Mit der Senkung des Mindestalters auf 35 Jahre war mit dem FamÄndG 1961 bereits der Anfang vom Sinneswandel dieses Rechtsinstitutes erkennbar geworden. 1973 erfolgte eine weitere Senkung des Mindestalters auf 25 Jahre (§ 1743 BGB) und die Einführung einer vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der elterlichen Adoptionseinwilligung bei grober Verletzung der Elternpflichten (§ 1748 BGB). Dies war sozusagen bereits eine „kleine“ Reform des Adoptionsrechtes.



Reform des Adoptionsrechtes 1976

Mit dem Reformgesetz von 1976, das erheblich weniger strittig war als die sonstigen familienrechtlichen Änderungen dieser Jahre, ergaben sich große inhaltliche Änderungen. Außerdem wurde die Annahme an Kindes statt in Adoption unbenannt. Die geringe Strittigkeit in der Öffentlichkeit (einschl. der Kirchen) zeigte an, dass sich die frühere Grundkonzeption des Gesetzgebers überlebt hatte. Das Adoptionsvermittlungsgesetz wurde verabschiedet.



Die neue Minderjährigen-Adoption ist eine Volladoption, d.h., mit dem Ausspruch durch das Vormundschaftsgericht erlangt das adoptierte Kind die volle Stellung eines ehelichen Kindes auf allen Rechtsgebieten. So erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Ursprungsfamilie (eingeschränkt bei der Stiefkindadoption, s.u.) und etwaige Ansprüche (mit Ausnahme von Waisenrenten), die Integration in die neue Familie ist vollständig; das angenommene Kind ist also jetzt nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern mit deren gesamter Verwandtschaft verwandt, was auch Auswirkungen auf die Erbansprüche hat, die ebenfalls keinen Unterschied zwischen blutsverwandten und adoptierten Kindern machen.



Ein ausländisches minderjähriges Kind erhält aufgrund der Adoption durch deutsche Eltern seither auch die deutsche Staatsangehörigkeit. 2004 wurde auch die Adoption durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner (im Rahmen der Stiefkindadoption, s.u.) eingeführt.



Adoptionsvoraussetzungen

Annehmende können sowohl Ehepaare als auch Alleinerziehende sein. Wird ein Kind durch ein Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Eine Ehe ist nicht unbedingt notwendig, dies wird jedoch von jeder Adoptionsvermittlungsstelle unterschiedlich gehandhabt. Das Mindestalter beträgt 25 Jahre bei dem einen, 21 Jahre beim anderen Adoptivelternteil (25 Jahre bei der Adoption durch eine Einzelperson). Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter empfiehlt einen Altersabstand von maximal 40 Jahren zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind. Auch die Frage der Berufstätigkeit der Adoptiveltern spielt keine geringe Rolle; sollen Kinder unter 10 Jahren adoptiert werden, legen die Jugendämter meist Wert darauf, dass eines der Elternteile nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist, um sich ausreichend der neuen Aufgabe widmen zu können. Das Vorhandensein ausreichender Wohnverhältnisse wird vom Jugendamt ebenso geprüft wie psychologische Eignungskriterien bei den Adoptivbewerbern (partnerschaftliche Stabilität, Erziehungsziele, Konfliktlösungsstrategien, emotionale Offenheit und Ausdrucksfähigkeit). Andere Fragen, etwa solche der Religionszugehörigkeit, spielen in jüngerer Zeit bei der Frage der Adoptionseignung keine Rolle mehr. Adoptivbewerber müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, wobei nur einschlägige Vorstrafen (z.B. Sexual- oder Körperverletzungsdelikte) einen Hinderungsgrund darstellen. Zudem wird ein Gesundheitszeugnis verlangt, das aber in der Regel von den Hausärzten ausgestellt werden kann bzw. wird ein Vordruck ausgehändigt, den die Hausärzte ausfüllen. Es wird u. a. vorausgesetzt, dass die Adoptivbewerber keine lebensverkürzenden, psychische oder Suchtkrankheiten haben.



Adoptionsvermittlung als Aufgabe im Kindeswohlinteress

§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz überträgt den Jugendämtern die Aufgabe der Adoptionsvermittlung. Das vorbereitende Verfahren, um für Adoptiveltern suchende Kinder geeignete Eltern zu finden, ist in § 7 AdVermiG genau beschrieben. § 1744BGB sieht eine angemessene Zeit (in der Regel 1 Jahr) der „Adoptionspflege“ vor, in der das Kind in der neuen Familie, begleitet vom Jugendamt, sich eingewöhnen und die Frage des Kindeswohls vom Jugendamt gegenüber dem Vormundschaftsgericht begutachtet werden soll. Ziel der Arbeit des Jugendamtes nach der neuen Konzeption ist es zu prüfen, ob die Adoptiveltern in der Lage sein werden, das Kind gefühlsmäßig als ihr eigenes anzunehmen und ihm möglichst gute Sozialisationsbedingungen zu bieten, was besonders bei schon größeren Kindern und bereits bestehenden Sozialisationsschäden von großer Bedeutung ist.



Vor allem bei älteren Kindern geht der "Adoptionspflege" ein "Pflegschaftsverhältnis mit dem Ziel der Adoption" voraus. Erst mit Einwilligung der leiblichen Eltern bzw. der gerichtlichen Ersetzung dieser Einwilligung wird aus der Dauerpflege eine Adoptionspflege.



Die Gründe, weshalb Eltern ihre leiblichen Kinder zur Adoption freigeben, sind bisher wenig erforscht. Nach vorliegenden empirischen Untersuchungen (aus den Jahren 1978 bzw. 1993) sind es in erster Linie wirtschaftliche (mangelndes Einkommen für ein weiteres, vielleicht nicht geplantes Kind) und persönliche (Angst, vom Partner oder den Eltern nach der Geburt allein gelassen zu werden)



Zustimmungserfordernis

Der Adoption eines Kindes müssen die Eltern zustimmen. Sie kann von den Eltern frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden (§ 1747 BGB). Bei grober Verletzung der elterlichen Pflichten kann das Vormundschaftsgericht die fehlende Einwilligung durch Beschluss ersetzen (§ 1748 BGB). Soweit ein Elternteil dauernd geschäftsunfähig oder unbekannten Aufenthaltes ist, ist die elterliche Einwilligung ebenfalls entbehrlich.



Auch das Kind muss der Adoption zustimmen (§ 1746 BGB). Dies erfolgt regelmäßig durch das Jugendamt als Amtsvormund nach § 1751 BGB. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch das Kind persönlich erfolgen. Eine fehlende Einwilligung des Vormundes kann ebenfalls durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.



Die Zustimmungserklärungen sowie der Adoptionsantrag selbst müssen bei einem Notar beurkundet werden.



Formen der Adoption

Formale Varianten

Rechtlich gibt es nur die sogenannte Inkognitoadoption. Vom Gesetzgeber ist eine Öffnung des Inkognito nicht vorgesehen, und daher besteht darauf kein Rechtsanspruch..



Inkognito-Adoption

bedeutet den einseitigen Schutz der Daten der Adoptivfamilie (Name und Anschrift) vor dem Zugriff durch Dritte. Damit soll sichergestellt werden, dass besonders die Herkunftsfamilie des Kindes nicht in die Erziehung eingreifen und die Beziehung des Kindes zu den Adoptiveltern stören kann. Trotzdem können Briefe ausgetauscht werden oder sich abgebende Eltern und Adoptiveltern kennenlernen. Dies geschieht meist an einem neutralen Ort, z.B. in der Adoptionsstelle oder Jugendamt. Die Vermittlungsakte ist bei der vermittelnden Stelle 60 Jahre aufzuheben. Adoptiveltern und unter 16 Jahre alte Adoptierte mit der Zustimmung ihrer Adoptiveltern können diese Vermittlungsakte unter fachlicher Begleitung einsehen.



Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen auch ohne die Zustimmung ihrer Adoptiveltern die Akte lesen, soweit die Daten und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Auch haben adoptierte Kinder ab dem 16. Lebensjahr das Recht auf Einsicht in den Geburtseintrag beim Standesamt, aus der sich die Daten der leiblichen Eltern (oder bei unverheirateter Mutter zumindest dieser leiblichen Mutter) ergeben (§ 61 Personenstandsgesetz).



Aus Sicht der meisten Adoptionsvermittler und der Fachkräfte, die mit Adoptierten arbeiten, ist der offene Umgang der Adoptiveltern mit der Tatsache der Adoption ihres Kindes gegenüber diesem sehr wichtig für die Selbstvertrauensentwicklung des Kindes und heute selbstverständlich. Die Aufklärung des Kindes hat mit der Inkognito-Adoption nichts zu tun.



Halboffene Adoption

Bei der so genannten halboffenen Adoption kann der Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt oder die vermittelnde Agentur aufrechterhalten werden.



Offene Adoption

Bei offenen Adoptionen kommt es manchmal bereits vor, oft erst nach der Geburt des Kindes zu einem Gesprächskontakt zwischen den abgebenden und den aufnehmenden Eltern. Je nach dem wie dieser erste Kontakt verläuft, ergeben sich daraus manchmal dauerhafte T
2008-07-10 07:53:32 UTC
Hallo LMEF,



eine Adoption muß reichlich überlegt sein,

es ist nicht nur schnell was kaufen,

es bedarf seeeeeehr großer Verantwortung und noch viel mehr,



lass Dir Zeit, Du hast noch sehr viel,

es läuft nichts davon,



ich habe meinen Stiefsohn erst als er 25 Jahre war adoptiert, obwohl ich Ihn schon ab seinem 5. Lebensjahr großgezogen habe.



Und es hat und tut es noch, wunderbar funktioniert, wir liebten uns vor der Adoption genauso wie nachher, daß hat nichts mit einem Formular zu tun.



Ich wünsche Dir alles Gute



viele Grüße

> marcus <
opellady84
2008-07-10 07:16:21 UTC
http://www.adoption.de/information.htm
2008-07-10 07:17:32 UTC
Da du erst 20 bist, denke ich es handelt sich bei der Frage um Dich. Du willst wissen ob du ein Pflege- oder Adoptivkind bist? Können Dir nur Deine Eltern beantworten.

Wenn Du etwas anderes wissen möchtest, muss das faule Persönchen eben mehr Informationen reinschreiben.


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
Loading...